Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungklage nach Übergang
zum Vollstreckungsverfahren
Leitsatz
1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage
ist zulässig, wenn sich die angefochtene Arrestanordnung nach Erlass des
Steuerbescheides durch Übergang zum Vollstreckungsverfahren erledigt hat, und der
Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit
hat.
2. Ein berechtigtes Interesse an der
Feststellung der Rechtswidrigkeit besteht, wenn der Kläger wegen der
Arrestanordnung einen nicht offensichtlich aussichtslosen Schadensersatzprozess
gegen die Finanzverwaltung führt.
3. Der Schadensersatzprozess ist
nicht offensichtlich aussichtslos, wenn zum Zeitpunkt der Arrestanordnung das
Vorliegen eines Arrestgrundes nicht überwiegend wahrscheinlich war.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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