Keine Lohnsteuerpflicht des Insolvenzverwalters im Dreiecksverhältnis nach „Freigabe” des Unternehmens und Fortführung des
Betriebs
Leitsatz
Steuerschuldner der LSt ist der Arbeitnehmer; Entrichtungsschuldner ist der Arbeitgeber.
Der lohnsteuerrechtliche Arbeitgeberbegriff ist im EStG nicht definiert. Er wird abgeleitet aus den in der LStDV enthaltenen
Begriffen Arbeitnehmer und Dienstverhältnis. Danach ist Arbeitgeber derjenige, zu dem eine bestimmte Person, um deren einzubehaltende
LSt es geht, in einem Arbeitnehmerverhältnis steht.
Im Rahmen von Dreiecksverhältnissen ist derjenige als Arbeitgeber anzusehen, der dem Arbeitnehmer den Lohn im eigenen Namen
und für eigene Rechnung (unmittelbar) auszahlt.
Gibt der Insolvenzverwalter einen Geschäftsbetrieb mit dem Hinweis frei, der Schuldner könne den Betrieb nur auf eigene Rechnung
weiterführen und habe sämtliche mit dem Geschäftsbetrieb verbundenen Aufwendungen selbst zu bezahlen, so ist der Insolvenzverwalter
nicht als Arbeitgeber anzusehen.
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1445 Nr. 22 EFG 2007 S. 1272 Nr. 16 WAAAC-49461
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 08.03.2007 - 11 K 565/06
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