Einkünfte, die bei der Bemessung des Altersentlastungsbetrags gemäß § 24a Satz 2 EStG außer Betracht bleiben
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ermittlung des Altersentlastungsbetrages gemäß § 24a EStG Folgendes:
Nach § 24a Satz 2 EStG bleiben insbesondere Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG und Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG bei der Bemessung des Altersentlastungsbetrages außer Betracht. Zu diesen Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG zählen auch sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, auf die § 19 Abs. 2 EStG wegen der Regelung des § 52 Abs. 34c EStG anzuwenden ist. Zu den Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG gehören auch sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a EStG (bis : § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG), auf die § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG Anwendung findet.
Dieses Schreiben entspricht dem das im Bundessteuerblatt I veröffentlicht wird.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2265 - 1 St 32/St 33
Fundstelle(n):
NAAAC-49156