BFH Beschluss v. - IX S 4/07

Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung

Gesetze: GG Art. 19 Abs. 4

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Senat hat durch Beschluss vom die Erinnerung der Erinnerungsführer und Antragsteller (Antragsteller) gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) —Kostenstelle— vom als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller und machen u.a. geltend, der Beschluss vom sei nichtig und „wegen notorischer offenbarer Unrichtigkeit ex tunc aufzuheben”.

II. Das Vorbringen der Antragsteller ist als Gegenvorstellung auszulegen. Der Senat lässt dahingestellt, ob diese statthaft ist; sie hat jedenfalls keinen Erfolg.

Mit der Gegenvorstellung kann nur geltend gemacht werden, dass die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (z.B. , BFH/NV 2007, 474, m.w.N.). Hierfür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 474, m.w.N.).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1535 Nr. 8
FAAAC-49137