Unerheblich für eine fehlende
zehnjährige Erdienungszeit ist, dass die Rechtsprechung des BFH zur
Erdienbarkeit erst im Jahr 1995 bekannt wurde (,
BStBl 1995 II S. 419), die Pensionszusage
jedoch aus dem Jahr 1993 stammt. Bei den im genannten BFH-Urteil entwickelten
Rechtsgrundsätzen handelt es sich nicht um eine Änderung der bis
dahin bestehenden Gesetzeslage, sondern allein um Gesetzesauslegung. Dem
BFH-Urteil lag eine Pensionszusage aus dem Jahr 1985 zugrunde. Mit diesem
Urteil wurde deutlich, dass bereits zum Zeitpunkt der
streitgegenständlichen Pensionszusage grundsätzlich eine
zehnjährige Erdienungszeit erforderlich war.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStZ 2007 S. 544 Nr. 17 HAAAC-48964
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