Zurechnung von Aufwendungen zu den Betriebsausgaben
Zum
Umfang der Kosten in Zusammenhang mit einer Scheidung, die nach
§ 33 EStG
berücksichtigungsfähig sind
Werbungskosten bei den
Kapitaleinkünften
Wiederbeschaffung von Kleidung
Leitsatz
1. Mit der Scheidung
zusammenhängende Kosten sind dann nicht als außergewöhnliche
Belastung anzuerkannen, wenn sie nicht nach
§ 623 Abs. 1 ZPO
zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind und
deshalb mit der Scheidung nicht in einem unlösbaren prozessualen
Zusammenhang stehen.
2. Die Frage, ob eine Aufwendung
zwangsläufig anfällt, ist nicht danach zu entscheiden, ob sich der
Steuerpflichtige subjektiv zu dieser Handlung verpflichtet fühlt.
Maßgeblich ist vielmehr, ob die in
§ 33 Abs. 2 EStG
genannten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen derart auf die
Entschließung einwirken, dass er ihnen nach einem objektiven
Maßstab nicht ausweichen kann.
3. Schuldzinsen sind gemäß
§ 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG Werbungskosten, soweit sie mit
einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dieser notwendige
wirtschaftliche Zusammenhang von Darlehenszinsen mit Einkünften aus
Kapitalvermögen ist dann gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser
Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und
(jedenfalls regelmäßig) subjektiv die Aufwendungen zur
Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden. Maßgeblich
kommt es hierbei darauf an, zu welchem Zweck die Darlehensvaluta verwendet
wird.
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