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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 18 K 12/05 E

Gesetze: EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst b, EStG § 23 Abs. 3 Satz 4, AO § 163, GG Art. 3 Abs. 1

Vollzugsdefizit und Billigkeit bei Abzug von Spekulationsverlusten während einer Übergangsfrist (vor 1999)

Leitsatz

  1. Die Besteuerung der Einkünfte aus privaten Spekulationsgeschäften war im Jahr 1996 noch verfassungsgemäß, da die dem Gesetzgeber zuzubilligende Übergangsfrist trotz des sich aufbauenden Vollzugsdefizits noch nicht abgelaufen war.

  2. Demgegenüber fehlt es aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Nichtigerklärung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG 1997 an einer Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung eines in diesem Jahr entstandenen Spekulationsverlustes.

  3. Hier sind Billigkeitsmaßnahmen in Gestalt des Verlustausgleichs zwischen 1997 und 1996 zur Beseitigung des unsystematischen Verstoßes gegen das Nettoprinzip ernstlich zu erwägen.

  4. Die mögliche Verfassungswidrigkeit des StraBEG hat keine Auswirkung auf die Besteuerung zutreffend erklärter Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 875 Nr. 14
UAAAC-48938

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 16.03.2007 - 18 K 12/05 E

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