Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GrStG § 33 Abs. 1; Fachpresse: nein; BVerwGE: nein
Tenor
Der Senat schließt sich der Auffassung des vorlegenden II. Senats des Bundesfinanzhofes an, dass ein Grundsteuerlass gemäß § 33 Abs. 1 GrStG nicht nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt, sondern auch strukturell bedingte Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann.
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Fundstelle(n):
HFR 2007 S. 705 Nr. 7
KÖSDI 2007 S. 15583 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2007 S. 1671
HAAAC-48763