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NWB Nr. 27 vom Seite 2305 Fach 24 Seite 2451

Neues Wohnungseigentumsgesetz

Vereinfachung der Verwaltung von Eigentumswohnungen und verstärkte Zulassung von Mehrheitsentscheidungen

Helmut Frhr. von Oefele

Das Wohnungseigentum ist die häufigste Form des Immobilieneigentums im städtischen Bereich. Jede Wohn- oder Gewerbeanlage muss nach Jahrzehnten renoviert, modernisiert oder umgebaut werden, um „lebensfähig” zu bleiben. Daneben werden Regelungen der Gemeinschaftsordnung (des „Grundgesetzes” der Anlage) mit der Zeit unpassend oder müssen neue Abrechnungsmethoden für Nebenkosten eingeführt werden. Die größte Reform des WEG seit seiner Begründung will eine Versteinerung verhindern und eine zeitgemäße bauliche, technische und rechtliche Anpassung an veränderte Verhältnisse ermöglichen. Da nach der Rechtsprechung des BGH die Wohnungseigentümergemeinschaft nun teilweise rechtsfähig ist, bezweckt die Reform auch die Klärung der Vermögens- und Haftungsstruktur sowie der Organisationsstrukturen der Gemeinschaft. Die Novelle tritt zum in Kraft.

I. Hintergrund der Neuregelung

Das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze v. (BGBl 2007 I S. 370) wurde verursacht durch zwei „Jahrhundertentscheidungen” des BGH: Die zu „Pseudovereinbarungen” (= Zitterbeschlüssen) ( (KG), BGHZ 145 S. 158 = NJW 2000 S. 3500 = DNotZ 2000 S. 854) und die zur „Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft” (

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