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Richtigkeit von Angaben in einem Gewerbeuntersagungsverfahren
Die Rechtsfrage, ob das Finanzamt im Rahmen seiner Verwaltungs- bzw. Vollstreckungstätigkeit Auskunft über das steuerliche Verhalten eines Gewerbetreibenden geben bzw. einen Antrag auf Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen stellen darf, fällt in die Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit. Der persönliche Beitritt eines Dritten zu einem anhängigen Verfahren ist in der Finanzgerichtsordnung nicht vorgesehen.