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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 5 K 1807/03 U

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 4, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5, Richtlinie 77/388/EWG Art. 19

Aufteilung des Vorsteuerabzugs für gemischt-genutztes Grundstück nach Flächenschlüssel oder nach Umsatzschlüssel zulässig

Leitsatz

  1. Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze ist auch bei Erstellung eines gemischt genutzten Gebäudes als sachgerechte Schätzung i. S. von § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG anzuerkennen.

  2. Gesondert beauftragte Leistungen, die der Unternehmer ausschließlich für seine steuerfreien oder ausschließlich für seine steuerpflichtigen Umsätze verwendet, nehmen nicht an der Aufteilung teil, sondern sind direkt den betreffenden Umsätzen zuzuordnen; anders liegt es, wenn einem Generalübernehmer der Auftrag zur Erstellung eines gemischt genutzten Gebäudes erteilt wird.

  3. Eingangsleistungen, die räumlich nur den steuerfrei genutzten Gebäudeteil betreffen, werden nicht für das Gebäude als Ganzes bezogen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 17/2007 S. 904
CAAAC-48435

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.11.2006 - 5 K 1807/03 U

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