Zuwendung eines Denkmals durch eine Körperschaft an ihre beherrschende Gesellschafterin
Leitsatz
1) Überwiegen die Ziele einer Zuwendung zur Förderung der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG genannten Zwecke, so liegen keine unbeschränkt
abziehbaren Betriebsausgaben vor, sondern nur Spenden im Sinne dieser Vorschrift, auch wenn ein betrieblicher Nebenanlass
für die Zuwendung bestand.
2) Die den abziehbaren Betrag übersteigenden Aufwendungen können verdeckte Gewinnausschüttungen und andere Ausschüttungen
i.S.v. § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F. sein, wenn der Gegenstand der Spende an einen beherrschenden Gesellschafter übertragen
wird, und zwar in dem die Höhe von Fremdspenden übersteigenden Betrag.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1470 Nr. 18 MAAAC-48410
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FG Münster, Urteil v. 19.01.2007 - 9 K 3856/04 K,F