Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei einem Ferienhaus
Leitsatz
Die für die Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung erforderliche Überschusserzielungsabsicht kann erst
nachträglich einsetzen und auch wieder wegfallen. Dementsprechend sind die einzelnen Jahre der Vermietungstätigkeit gesondert
zu beurteilen, sodass das Gesamtergebnis aus der Sicht zu Beginn des jeweiligen Jahres zu prognostizieren ist. Die bei der
Anschaffung des zu vermietenden Objektes (hier eines Ferienhauses) angestellten Überlegungen und Berechnungen sind nicht einfach
für die Folgejahre zu übernehmen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 13.07.2005 - V 202/99