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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 2456/06 Z

Gesetze: ZK Art. 12, ZK Art. 24, ZK-DVO Art. 37 Unterabs. 2, ZK-DVO Art. 38, ZK-DVO Art. 39, KN Pos. 7312

Abhängigkeit der Zollpräferenzen von der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung bei Stahlseilen

Leitsatz

  1. Durch die Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung nicht allein von einem Wechsel der KN-Position abhängig ist.

  2. Bei den einen solchen Positionswechsel fordernden Listenregeln der Europäischen Kommission zu Pos. 7312 KN handelt es sich nicht um einen verbindlichen Rechtsakt.

  3. In Nordkorea aus Litzen mit Ursprung in China hergestellte Stahlseile ohne Seele (Einlage) oder mit einer Seele aus einer Litze, einem Seil, einem Naturfaserstoff oder aus Kunststoff haben nichtpräferenziellen Ursprung in Nordkorea, wenn sie dort ihre letzte wesentliche Be- bzw. Verarbeitung i. S. des Art. 24 ZK erfahren haben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
AAAAC-48372

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 02.05.2007 - 4 K 2456/06 Z

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