Eine nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG aus humanitären Gründen erteilte Aufenthaltsbefugnis begründet auch nach der rückwirkend
anwendbaren Neufassung des § 62 EStG vom einen Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld nur unter den weiteren Voraussetzungen
des § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG, insbesondere der Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
§ 62 Abs. 2 EStG soll die Kindergeldgewährung von der Prognose eines dauerhaften Aufenthalts im Inland abhängig machen. Ziel
und rechtliche Umsetzung sind verfassungsgemäß.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1530 Nr. 19 CAAAC-48315
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.03.2007 - 10 K 1510/04 Kg
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