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Rückstellungen: Drohende Verluste
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
1. Begriffserläuterungen
1.1 Schwebendes Geschäft
Unter schwebenden Geschäften sind verpflichtende Verträge zu verstehen, die grundsätzlich auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind. Der Schwebezustand resultiert dabei daher, dass die Sachleistungsverpflichtung (nicht: Geldleistung!) noch nicht erbracht ist (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB).
A schließt am einen Kaufvertrag über einen Lkw ab. Die Auslieferung erfolgt am .
In der Zeit vom bis zum liegt ein schwebendes Geschäft vor, da die Sachleistung noch nicht erbracht ist.
Werden Anzahlungen geleistet, führt dies nicht zur Beendigung des Schwebezustandes. Ein schwebendes Geschäft liegt auch schon dann vor, wenn der Unternehmer ein für ihn verbindliches Angebot abgegeben hat und mit der Vertragsannahme sicher zu rechnen ist.
Schwebende Geschäfte können z. B. betreffen:
Lieferungen von Gegenständen des Anlage- oder Umlaufvermögens (Kauf-, Werk-, Werklieferungsverträge),
Nutzungsüberlassungen (Miet-, Pacht-, Leasing-, Kreditverträge),
Dienst-, Arbeits- oder ...