Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 176; StGB § 179; StGB § 182; StGB § 185
Instanzenzug:
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragschrift vom ausgeführt:
"Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils weckt nur insoweit durchgreifende Rechtsbedenken, als es den Tatvorsatz des Angeklagten betrifft. Die nicht weiter erläuterte Auffassung der Strafkammer, die ,Feststellungen zum subjektiven Tatbestand' ergäben ,sich zwingend aus dem objektiv festgestellten Sachverhalt' (UA S. 15), kann in Hinblick auf die Kenntnis des Angeklagten vom Alter der Geschädigten nicht geteilt werden; hierzu folgt auch aus dem Urteilszusammenhang nichts (vgl. - in StV 2003, 393). Dass der Angeklagte von seinem Recht, nicht zur Sache auszusagen, Gebrauch gemacht hat, entband die Strafkammer nicht von ihrer Verpflichtung ausreichende Feststellungen auch zur inneren Tatseite im Urteil darzulegen."
Dem stimmt der Senat zu.
Der rechtsfehlerfrei festgestellte objektive Tatbestand wird von dem Rechtsfehler nicht berührt. In diesem Umfang bleibt die Revision erfolglos.
Sollte der neue Tatrichter die innere Tatseite des § 176 StGB nicht feststellen, wird alternativ eine Strafbarkeit nach den Vorschriften der §§ 179, 182 und 185 StGB zu prüfen sein. Er wird - ohne dass dies gegebenenfalls zur Strafmilderung führen müsste - erneut das Vorliegen der Voraussetzungen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu prüfen haben.
Fundstelle(n):
BAAAC-47916
1Nachschlagewerk: nein