Oberfinanzdirektion Hannover - S 2141 - 17 - StO 221/StO 222

Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG;
erstmalige Anwendung der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2007

Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 ist eine Bilanzberichtigung nicht mehr zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann. Dies bedeutet insbesondere für Land- und Forstwirte mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr, dass die auf diese Bilanz aufbauenden Steuerfestsetzungen beider Kalenderjahre noch änderbar sein müssen. Eine Bilanzberichtigung ist daher auch dann nicht zulässig, wenn zwar die Steuerfestsetzung für ein Kalenderjahr änderbar ist oder noch nicht durchgeführt wurde, aber für das andere Kalenderjahr bereits Bestandskraft eingetreten ist.

Die Neuregelung ist nach Art. 20 Abs. 6 des Jahressteuergesetzes 2007 ab dem in Kraft gesetzt worden. Demzufolge ist sie erstmals auf Bilanzen anzuwenden, die nach dem berichtigt werden. Auf den betroffenen Veranlagungszeitraum kommt es dabei nicht an.

Oberfinanzdirektion Hannover v. - S 2141 - 17 - StO 221/StO 222

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR 2007 S. 1208 Nr. 28
TAAAC-47735