Einspruch gegen die Prüfungsanordnung bei
Auftragsprüfung
Zuständigkeit für die
Einspruchsentscheidung
Ermessen
keine Heilung
nach
§ 127 AO bei
unwirksamem Prüfungsauftrag
Leitsatz
1. Erlässt ein vom
zuständigen Finanzamt mit der Durchführung einer
Außenprüfung beauftragtes Finanzamt eine Prüfungsanordnung, so
ist der Einspruch gegen die Anordnung der Außenprüfung bei diesem
– dem beauftragten – Finanzamt einzulegen.
2. Das mit der Durchführung der
Prüfung beauftragte Finanzamt ordnet die Außenprüfung
„aufgrund gesetzlicher Vorschrift” im Sinne des
§ 367 Abs. 3
Satz 1 AO für das zuständige Finanzamt an.
Zuständige Finanzbehörde für die Entscheidung über den
Einspruch gegen die Prüfungsanordnung ist das beauftragende Finanzamt.
3. Die Beauftragung ist
Ermessensentscheidung. Deshalb wird, wenn kein wirksamer Prüfungsauftrag
vorliegt und ein unzuständiges Finanzamt prüft, der Fehler nicht nach
§ 127 AO geheilt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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