Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG bei getrennter Veranlagung von Ehegatten
Leitsatz
Auch wenn die Ehegatten im Rahmen einer getrennten Veranlagung gemeinsam einen von § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG „hälftiger Abzug”)
abweichenden Abzug der außergewöhnlichen Belastungen beantragen, ist die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG
ausgehend vom zusammengerechneten Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten und nicht etwa nur ausgehend vom Gesamtbetrag
der Einkünfte eines Ehegatten zu ermitteln. Diese Rechtslage ist verfassungskonform und führt nicht zu einer verfassungswidrigen
Ungleichbehandlung der Ehegatten im Vergleich zu unverheirateten Paaren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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