Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Voraussetzung für den Ansatz anrechenbarer Körperschaftsteuer im Jahr 2000
Der Ansatz anrechenbarer Körperschaftsteuer im Jahr 2000 als Einkünfte i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 15 EStG a. F. i. V. mit § 8 Abs. 1 KStG und deren Anrechung gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a. F. durch eine andere Körperschaft setzt voraus, dass diese dem Finanzamt eine noch gültige oder berichtigte Körperschaftsteuerbescheinigung vorlegt. Das ist zu verneinen, wenn eine solche Bescheinigung zwar erteilt, aber nach § 44 Abs. 4 KStG a. F. von der ausstellenden Körperschaft erfolglos zurückgefordert und dies dem Finanzamt mitgeteilt worden ist. Schwebt ein Zivilrechtsstreit über die Erteilung einer berichtigten Körperschaftsteuerbescheinigung, kann das Finanzgericht das Klageverfahren gem. § 74 FGO wegen vorgreiflichen „Rechtsverhältnisses” aussetzen.