Oberfinanzdirektion Münster - akt. Kurzinfo ESt 30/2005

Abzug von Schulgeld als Sonderausgaben§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

Vollumfänglich aktualisiert am

Die Kurzinformationen Einkommensteuer Nr. 51/2002 vom und Nr. 34/2003 vom werden hiermit aufgehoben.

Der Abzug von Schulgeld als Sonderausgaben setzt nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG u. a. voraus, dass es sich um Entgelt für den Besuch

  • einer gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule oder

  • einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule

handelt. Über die Genehmigung bzw. Anerkennung entscheiden die zuständigen Ministerien der Länder (bzw. die zuständige nachgeordnete Behörde) mit Bindungswirkung für die Finanzämter (Hinweis auf das BStBl 2005 II S. 518).

Ersatzschulen und Ergänzungsschulen

Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG sind Schulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem jeweiligen Bundesland vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen. „Nach Landesrecht erlaubte” Ersatzschulen sind Schulen, welche die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG deswegen nicht erfüllen, weil eine vergleichbare Schule in dem jeweiligen Bundesland weder vorhanden noch vorgesehen ist, die aber dennoch nach dem Landesrecht als Ersatzschulen eigener Art genehmigt werden können.

Ergänzungsschulen sind inländische Schulen, die keine Ersatzschulen sind. Sie bedürfen – im Gegensatz zu Ersatzschulen – keiner Genehmigung und müssen lediglich die Aufnahme des Betriebs anzeigen. Schulgeld für den Besuch von Ergänzungsschulen ist nur begünstigt, wenn es sich um eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule handelt (s. o.).

Voraussetzung für den Schulgeldabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist deshalb, dass eine Privatschule gemäß Art. 7 Abs. 4 GG oder als Ersatzschule eigener Art nach Landesrecht tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder als allgemein bildende Ergänzungsschule tatsächlich anerkannt worden ist. Siehe dazu die BFH-Urteile vom , BStBl 1997 II S. 615, vom , BFH/NV 2003 S. 599, und vom , BStBl 1997 II S. 621.

Bis Ende des Jahres 2002 kannte das nordrhein-westfälische Schulrecht keine „anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschulen”. Durch das Gesetz zur Änderung des § 45 Schulordnungsgesetz (SchOG) vom (GV NRW. Nr. 37/2002 vom S. 648) erhalten allgemein bildende Ergänzungsschulen in NRW mit Wirkung ab dem (kraft Gesetzes) die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule, wenn sie die Feststellung nach § 22 Schulpflichtgesetz (SchpflG) erfüllen (§ 45 Abs. 5 SchOG; nach Art. 2 des vorbezeichneten Gesetzes vom ist das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten). Durch eine Reform der NRW-Schulgesetze ist seit dem die Anerkennung einer (deutschen) allgemein bildenden Ergänzungsschule in § 118 Abs. 2 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) sowie einer ausländischen oder internationalen allgemein bildenden Ergänzungsschule in § 118 Abs. 3 und 4 SchulG NRW geregelt. Dabei fällt die Anerkennung einer (deutschen) allgemein bildenden Ergänzungsschule in die Zuständigkeit der Bezirksregierung, die örtlich für den Standort der Ergänzungsschule als obere Schulaufsichtsbehörde zuständig ist. Für die Anerkennung einer ausländischen oder internationalen allgemein bildenden Ergänzungsschule ist ausschließlich das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW als oberste Schulaufsichtsbehörde zuständig. Das aktuelle Schulgesetz NRW ist im Internet im Bildungsportal NRW verfügbar.

Damit ist Schulgeld das an eine anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule in NRW für einen Zeitraum nach dem gezahlt wird, nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben abziehbar Auf den Zahlungszeitpunkt kommt es insoweit nicht an; dieser hat nach § 11 Abs. 2 EStG lediglich Bedeutung für die Frage. in welchem Veranlagungszeitraum die ggf. dem Grunde nach berücksichtigungsfähigen Aufwendungen in Abzug gebracht werden können.

Beispiele:

Am zahlte der Stpfl. die Beiträge an eine anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule für den Monat November 2002. Eine Berücksichtigung der Beiträge kann nicht erfolgen, weil diese wirtschaftlich auf einen Zeitraum vor dem entfallen.

Die Beiträge an eine anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule für das Jahr 2003 wurden am gezahlt. Sie sind damit im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2002 nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu berücksichtigen.

Schulen mit Ansässigkeit im Ausland

Die vorstehenden Ausführungen gelten grundsätzlich auch für Deutsche Schulen im Ausland (Hinweis auf das BStBl 1997 II S. 617 – auch wenn diese Schulen mangels Anwendbarkeit des deutschen Schulrechts keine staatliche Genehmigung, Erlaubnis oder Anerkennung i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erhalten können, ist diese Vorschrift nicht verfassungswidrig).

Allerdings ist eine Deutsche Schule im Ausland eine (begünstigte) Schule i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, wenn sie von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder anerkannt ist (Hinweis auf das BStBl 2005 II S. 518). Eine entsprechende Liste der anerkannten Schulen ist unter dem folgenden Link auf Internetseiten des Kultusministerkonferenz abrufbar:

http://www.kultusministerkonferenz.de/ausland/home.htm

Eine ggf. noch erscheinende Passwortabfrage kann weggeklickt werden.

Gem. dem , erfüllen die „Europäischen Schulen” die Voraussetzungen, unter denen bei einer deutschen Schule eine Genehmigung zu erteilen wäre, und sind durch den deutschen Gesetzgeber in einer Weise anerkannt die einer staatlichen Genehmigung gleichkommt.

Nach Veröffentlichung dieses Urteils häufen sich in der Praxis die Einspruchsverfahren, in denen Schulgeldzahlungen an Einrichtungen geltend gemacht werden, die – laut Auskunft der Steuerpflichtigen – wie die Europäischen Schulen die Voraussetzungen, unter denen bei einer deutschen Schule eine Genehmigung zu erteilen wäre, erfüllen. Eine Bescheinigung einer übergeordneten Prüfungsbehörde wird im Rahmen der Einspruchsverfahren nicht vorgelegt.

Im Zusammenhang mit dem zu den Europäischen Schulen ergangenen BFH-Urteil sind folgende drei Sachverhaltsgestaltungen zu unterscheiden:

  1. Europäische Schule im Inland; keine Bescheinigung einer übergeordneten Behörde

  2. Europäische Schule im Ausland; keine Bescheinigung einer übergeordneten Behörde

  3. Schule im Ausland, die – lt. Aussage des Stpfl. – dieselben Voraussetzungen wie eine Europäische Schule erfüllt; keine Bescheinigung einer übergeordneten Behörde.

Das Finanzministerium des Landes NRW ist derzeit bemüht, eine bundeseinheitliche Regelung für die oben dargestellten Sachverhaltsgestaltungen herbeizuführen. Insbesondere die Frage des Nachweises (z. B. Erforderlichkeit, zuständige Behörde) ist klärungsbedürftig. Weitere Weisungen bittet die OFD abzuwarten.

Beim BFH ist unter dem Aktenzeichen XI R 19/04 ein Verfahren anhängig, in dem strittig ist, ob die Nichtabziehbarkeit von Schulgeldzahlungen für den Besuch einer staatliche Schule in Großbritannien mit EG-Recht vereinbar ist, Vergleichbare Fälle (Besuch einer staatlichen Schule in einem EU-Mitgliedstaat) können daher ruhen. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

Beim EuGH sind derzeit zwei Verfahren im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Schulgeld nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anhängig:

  1. Verfahren C – 318/05 (Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Klage vom )

  2. Verfahren C – 76/05 (Vorabentscheidungsersuchen des ).

Einspruchsverfahren, die auf die vorgenannten anhängigen Verfahren beim EuGH gestützt werden, ruhen nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO

Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

Private Hochschulen bzw. Fachhochschulen

Private Hochschulen bzw. Fachhochschulen sind in der Regel weder als Ersatzschulen genehmigt oder erlaubt bzw. als allgemein bildende Ergänzungsschulen anerkannt. Der beim BFH wegen der Versagung der Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an eine Hochschule als nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde (Az. XI B 176/04 : Vorinstanz EFG 2005 S. 353) wurde wegen Verfahrensmängeln entsprochen. Mit hat der BFH die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht Düsseldorf verwiesen. Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten.

Unter dem Az. 15 K 3295/05 E, war beim FG Düsseldorf ein weiteres Klageverfahren anhängig, das im Hinblick auf das beim BFH unter dem Az. XI R 176/04 geruht hatte. Nachdem dieses Verfahren beendet wurde, ohne dass zur Sache entschieden wurde (s. o.), hat das FG Düsseldorf den Klägern vorab mitgeteilt, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe und hat damit die bestehende Verwaltungsauffassung, dass Studiengebühren an eine private Hochschule nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu berücksichtigen sind, bestätigt. Die Klage wurde daraufhin zurückgenommen. Das Verfahren vor dem FG Düsseldorf wurde daher eingestellt.

Schulverzeichnisse:

Die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW erstellten Schulverzeichnisse sind über das ISYS verfügbar:

Verzeichnisse aller Schulen in NRW (Stand )

Verzeichnis der Privatschulen in NRW 2005

Das „Verzeichnis der Privatschulen in NRW 2005” enthält alle in privater Trägerschaft befindlichen Schulen des allgemein bildenden und berufsbildenden Bereichs in NRW. die als Ersatzschule genehmigt sind.

Die darin aufgeführten Schulen des Gesundheitswesens sind keine genehmigten Ersatzschulen, da in Nordrhein-Westfalen diese Schulen gem. § 37 SchVG [1] (Schulverwaltungsgesetz) und gem. § 48 SchOG [2] (Schulordnungsgesetz) explizit nicht unter die Schulgesetze fallen und damit nicht der Schulaufsicht unterstehen. Zu den Schulen des Gesundheitswesens zählen insbesondere Krankenpflegeschulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen für Heilberufe und Heilhilfsberufe.

In der Praxis wurde eine Bescheinigung der folgenden Schule des Gesundheitswesens als nach Art 7 Abs. 4 GG genehmigte Ersatzschule vorgelegt: DIE SCHULE für Berufe mit Zukunft, Lehranstalt für Logopädie der IFBE med. GmbH, Hans-Böckler. Str. 29, 44787 Bochum. Derartige Bescheinigungen sind nicht zu berücksichtigen. Auch bei dieser Schule des Gesundheitswesens handelt es sich nicht um eine genehmigte Ersatzschule.

Das o. g. Verzeichnis enthält zwar auch Ergänzungsschulen Der OFD ist aber nicht bekannt, ob alle darin mit dem Bildungsziel 2 (= Ergänzungsschule, an der das Bildungsziel der Hauptschule erreicht werden kann, was Voraussetzung für die Feststellung nach § 118 Abs. 2 SchulG NRW ist) aufgeführten allgemein bildenden Ergänzungsschulen tatsächlich anerkannt sind:

Über die im Acrobat Reader enthaltenen Suchfunktionen kann nach der jeweiligen Schule – ohne vorherige Kenntnis des Schultyps – komfortabel gesucht werden.

Bei der Bezirksregierung Düsseldorf ist ein „Verzeichnis der Ergänzungsschulen (Stand: )” verfügbar, in dem auch anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschulen und anerkannte ausländische Ergänzungsschulen aufgeführt sind.

Von der Bezirksregierung Köln ist der OFD ein derartiges Verzeichnis nicht bekannt.

Für die HEBO Privatschule, Am Büchel 100, 53173 Bonn, liegt der OFD der Nachweis über die Anerkennung als Ergänzungsschule vor.

Erforderlicher Nachweis

Die Voraussetzungen für den Schulgeldabzug sind vom Stpfl. nachzuweisen – H 104 „Nachweis” EStH 2004 (Deutsche) allgemein bildende Ergänzungsschulen in NRW erhalten über ihre Eigenschaft als anerkannte Ergänzungsschule regelmäßig keine gesonderte Bescheinigung. Stpfl. können diese Eigenschaft gegenüber der Finanzverwaltung mit Hilfe einer Kopie des der Schule erteilten „Bescheids über die Feststellung nach § 22 Abs. 1 Schulpflichtgesetz” bzw. bei Ergänzungsschulen, die erst nach dem anerkannt werden, durch die Entscheidung der zuständigen Bezirksregierung über die Feststellung nach § 118 Abs. 2 SchulG NRW nachweisen. Bei einer ausländischen oder internationalen allgemein bildenden Ergänzungsschule in NRW kann der Stpfl den Nachweis der Anerkennung als Ergänzungsschule durch eine Kopie des Anerkennungsbescheids der Bezirksregierung bzw. bei einer Ergänzungsschule, die erst nach dem anerkannt wird, durch den Anerkennungsbescheid des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW führen.

Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist das Entgelt für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung nicht begünstigt. Der Steuerpflichtige hat daher durch eine entsprechende Bescheinigung der Schule nachzuweisen, wie hoch etwaige im Schulgeld enthaltene Beträge für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind. Anmeldegebühren für den Schulbesuch sind nur insofern als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigungsfähig, als sie zur Finanzierung des laufenden Schulbetriebs verwendet werden.

In der Praxis erheben begünstigte Privatschulen zur Finanzierung der Kosten regelmäßig, z. T. neben dem vertraglich geschuldeten Schulgeld, sogenannte Elternhilfe-Beiträge, die auf freiwilliger Basis entrichtet werden.

Diese Gestaltung hat folgenden Hintergrund:

  1. Aufgrund des Verbots der Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern darf das vertraglich geschuldete Elterngeld nur bis zu einer bestimmten Höhe erhoben werden.

  2. Je mehr Schulgeldzahlungen der Schule zufließen, um so mehr werden die öffentlichen Zuschüsse gekürzt.

Bei der steuerlichen Behandlung ist zwischen den vertraglich geschuldeten Elternbeiträgen und den freiwillig gezahlten Elternhilfe-Beiträgen zu unterscheiden. Unstreitig sind die vertraglich geschuldeten Elternbeiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu berücksichtigen. Hinsichtlich der freiwilligen Elternbeiträge prüft das Finanzministerium NRW derzeit die Rechtslage, um eine landeseinheitliche Verfahrensweise zu gewährleisten. Die OFD bittet daher, Einspruchsverfahren in diesem Bereich bis zum Ergehen weiterer Weisungen zurückzustellen und Einkommensteuerveranlagungen zwecks späterer Prüfung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu veranlagen.

Soweit Eltern Zuwendungen leisten, die über den normalen Bedarf des Schulbetriebs hinausgehen, kann ein Spendenabzug in Frage kommen.

Oberfinanzdirektion Münster v. - akt. Kurzinfo ESt 30/2005

Fundstelle(n):
QAAAC-47441

1§ 37 SchVG: Dieses Gesetz gilt nicht für die Verwaltungsschulen, die Krankenpflegeschulen und die sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Heilberufe und Heilhilfsberufe

2§ 48 SchOG: Dieses Gesetz gilt nicht für die Verwaltungsschulen, die Krankenpflegeschulen und die sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Heilberufe und Heilhilfsberufe.