Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 229 Abs. 4 Satz 1; StPO § 244 Abs. 3 Satz 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2
Instanzenzug:
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Es hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem , 20.50 Uhr, und den Morgenstunden des das Opfer B. in dessen Einfamilienhaus in Bu. tötete. Nähere Feststellungen zu Tatablauf und -motiv hat es nicht zu treffen vermocht. Aufgrund des Verletzungsbildes und der Auffindesituation der Leiche (dieser war eine Plastiktüte über den Kopf gezogen und mit einem Kabelbinder am Hals befestigt, ihr lag eine Kordel locker um den Hals und die Hände waren mit einem weiteren Kabelbinder auf den Rücken gefesselt) ist das Landgericht - sachverständig beraten - zu dem Schluss gelangt, dass der Tod des Opfers infolge mehrfacher stumpfer und scharfer Gewalteinwirkung nebst dadurch verursachtem starkem Blutverlust sowie einer massiven Einatmung erbrochenen Speisebreis, gegebenenfalls "in Kombination mit einem Erstickungsmechanismus durch Rückatmung in die über den Kopf gestülpte Plastiktüte", eingetreten ist. Von der Täterschaft des Angeklagten hat es sich im Wesentlichen aufgrund von Zellmaterial überzeugt, das unter Fingernägeln und an der Kleidung des Getöteten sowie an dem zur Fesselung benutzten Kabelbinder gesichert und durch DNA-Analyse dem Angeklagten zugeordnet werden konnte.
1. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Zutreffend beanstandet er, dass das Landgericht einen Beweisantrag rechtsfehlerhaft zurückgewiesen hat.
a) Im Schlussvortrag hat der Verteidiger des Angeklagten für den Fall, dass das Landgericht davon ausgehen sollte, der Angeklagte habe dem Opfer eigenhändig die festgestellten Verletzungen zugefügt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, "dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Beibringung von Körperverletzungen zum Nachteil des Opfers (Schläge, Tritte, Stiche) die zu Blutverlust geführt haben, selbst persönlich am Tatort Küchenraum des Wohnhauses des Getöteten nicht zugegen war und dass der Angeklagte diese zu Blutverlust führenden Körperverletzungshandlungen nicht selbst vorgenommen hat". Der Sachverständige werde
- darlegen, "dass aufgrund der in der Küche festgestellten Blutspuren (Schleuder- und Spritzspuren, Blutstropfen und Blutflecken bei festgestellter großer Blutmenge - das Blut lief aus der Küche in den Flur -) und unter Berücksichtigung des Umfangs und der Intensität der Verletzungshandlungen z. N. des Opfers derjenige Täter, der diese Verletzungen durch Schläge, Tritte sowie durch Stiche verursacht hat, zwingend Fußspuren im Blut bzw. Fußspuren mit Blutbehaftungen am Tatort gesetzt hat";
- darlegen, "dass keine der festgestellten Fußspuren vom Angeklagten herrühren und seine diesbezügliche Urheberschaft aufgrund der abweichenden Größenverhältnisse (Fußspuren des Angeklagten wären/sind deutlich größer als die gesicherten Fußabdrücke im Küchenraum) ausgeschlossen werden kann";
- "den Geschehensablauf der Tötungshandlung anhand des Spurenbildes in der Küche unter Berücksichtigung der Darlegungen des Gerichtsmediziners rekonstruieren und darlegen, dass die Plastiktüte dem Getöteten nach Beibringung der den Blutverlust verursachenden Verletzungen über den Kopf gezogen wurde, wie der den Tatort Küche sachbearbeitende Polizeibeamte bekundete, weshalb aufgrund der fehlenden Fußspuren des Angeklagten seine eigenhändigen Handlungen im Zusammenhang mit dem Aufsetzen der Plastiktüte ausgeschlossen werden können";
- rekonstruieren, "dass auch das Würgen mit der Kordel nach Beibringung blutender Wunden erfolgte, weil blutbehaftete Fußspuren von der Küche zu der Garderobe festgestellt wurden, wo die zum Würgen verwendete Kordel einem Kleidungsstück entnommen wurde; weshalb auch insoweit seine eigenhändigen Handlungen ausgeschlossen werden können";
- darlegen, "dass die die Verletzungen verursachenden Schläge Spritz- und Schleuderspuren sowie Tropfblutspuren verursacht haben, die zwingend zu einer Fußspurenzeichnung desjenigen geführt haben, der diese Handlungen eigenhändig vorgenommen hat oder sich nur bei den diesbezüglichen Handlungen im Küchenraum aufgehalten hat".
Damit sei "auch unter Beweis gestellt, dass der Angeklagte auch nach der Tat den Küchenraum nicht mehr betreten haben kann".
b) Diesen Antrag hat das Landgericht in den Urteilsgründen zurückgewiesen. Dem "Hilfsbeweisantrag" auf "Auswertung der am Tatort gesicherten Blutspuren" müsse nicht nachgegangen werden, da die Tatsachen, die bewiesen werden sollten, für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Selbst wenn die behaupteten Tatsachen richtig wären, lasse sich daraus nicht der zwingende Rückschluss ziehen, dass der Angeklagte nicht der Täter des Tötungsdelikts zum Nachteil des B. gewesen sei. Es sei nicht zwingend, dass der Angeklagte bei dessen Tötung Fußspuren im Blut bzw. am Tatort hinterlassen haben müsse. Dies gelte umso mehr, da für das Tatgeschehen und den Ablauf, wie die einzelnen Verletzungen gesetzt worden seien, keine ausreichenden Feststellungen hätten getroffen werden können.
c) Mit dieser Begründung durfte der Antrag nicht abgelehnt werden; sie ist mit § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht vereinbar.
Der Antrag vermengt zwar in vielfältiger Weise Beweis- mit Anknüpfungstatsachen (den Umständen, auf denen die sachverständige Beurteilung des Gutachters aufbauen soll) sowie mit dem Beweisziel (dem nach Ansicht des Beweisführers aus den Beweistatsachen vom Gericht zu ziehenden, entscheidungsrelevanten Schluss); er lässt jedoch bei interessengerechter Auslegung (s. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 244 Rdn. 39; Herdegen in KK-StPO 5. Aufl. § 244 Rdn. 47 m. zahlr. w. N.) die konkreten Beweisbehauptungen hinreichend deutlich erkennen: dem Opfer sind zunächst die mit starkem Blutverlust verbundenen Verletzungen zugefügt worden, bevor ihm die Plastiktüte über den Kopf gezogen und es mit der Kordel gewürgt worden ist; derjenige, der dem Opfer die Verletzungen beigebracht, die Plastiktüte übergestülpt und es gewürgt hat, hat notwendig in den am Tatort gesicherten Blutspuren Schuh-abdrücke hinterlassen; die am Tatort im Blut des Opfers festgestellten oder mit diesem gelegten Schuhspuren sind mit Schuhen einer wesentlich geringeren Größe gesetzt worden, als sie der Angeklagte trägt.
Es liegt auf der Hand, dass diese Indiztatsachen, wären sie durch das beantragte Gutachten bestätigt worden, für die Entscheidung bedeutsam sein konnten; denn es hätte zumindest nahe gelegen, hieraus den Schluss zu ziehen, dass der Angeklagte jedenfalls an den eigentlichen Tötungshandlungen nicht eigenhändig beteiligt war. Der Hinweis des Landgerichts, dieser Schluss sei nicht zwingend, sowie seine weiteren Erwägungen zur Ablehnung des Beweisantrages belegen demgegenüber die von ihm angenommene Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptungen nicht; vielmehr sind seine Ausführungen in sich rechtsfehlerhaft, da sie gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen. Selbst wenn - wie das Landgericht annimmt - die unter Beweis gestellten Indiztatsachen nicht zwingend belegen sollten, dass der Angeklagte die eigentlichen Tötungshandlungen nicht eigenhändig vorgenommen haben konnte, so musste es doch im Einzelnen darlegen, warum es den auch von ihm jedenfalls für möglich erachteten Schluss nicht ziehen wollte. Hierzu hätten die Indiztatsachen so, als seien sie erwiesen, in das Gesamtbeweisgefüge eingestellt und die Überlegungen mitgeteilt werden müssen, warum das Landgericht trotz der gegenläufigen Indizien von der eigenhändigen Tatausführung des Angeklagten überzeugt ist (s. nur BGH StV 2003, 369, 370; NJW 2005, 1132, 1133). An einer derartigen Würdigung fehlt es. Vielmehr stützt das Landgericht die Zurückweisung des Antrages allein auf die Erwägung, es sei - namentlich wegen des Fehlens ausreichender Feststellungen zum Tatablauf - nicht zwingend, dass "der Angeklagte" Fußspuren im Blut hinterlassen habe; dies ist aber in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Zum einen nimmt das Landgericht damit das Gegenteil einer der Beweisbehauptungen als erwiesen an; hierin liegt eine - im Rahmen des Ablehnungsgrundes der Bedeutungslosigkeit - unzulässige Beweisantizipation, auf die die Zurückweisung des Antrags nicht gestützt werden durfte (Meyer-Goßner aaO Rdn. 45; Herdegen aaO Rdn. 76 jew. m. w. N.). Zum anderen wird verkannt, dass mit dem Antrag gerade ein bestimmter Ablauf der Tathandlungen unter Sachverständigenbeweis gestellt worden ist. Den Ausführungen des Landgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass es das beantragte Gutachten insoweit etwa als völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO erachtet hätte.
Soweit der Generalbundesanwalt demgegenüber in seiner Antragsschrift vom die Ansicht vertritt, den Darlegungen des Landgerichts lasse sich "noch" ausreichend entnehmen, dass dieses den Antrag tatsächlich nicht wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptungen zurückgewiesen habe, sondern weil es selbst die zu deren Beurteilung erforderliche Sachkunde besitze (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO), kann der Senat offen lassen, ob dem Urteil - was allerdings eher fernliegt - ein derartiges Verständnis der Ablehnungsgründe entnommen werden könnte. Denn selbst wenn das Landgericht diese Sachkunde für sich in Anspruch genommen haben sollte, wäre es notwendig gewesen, dass es diese in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren und überprüfbaren Weise in den Urteilsgründen dargestellt hätte (Herdegen aaO Rdn. 28 m. w. N.). Dies ist nicht geschehen, so dass die notwendige Sachkunde nicht belegt ist. Deren Darlegung war hier entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht etwa entbehrlich; denn da dem Senat das Spurenbild am Tatort nicht bekannt ist, vermag er nicht zu erkennen, dass die Beurteilung der Beweisbehauptungen (Notwendigkeit der Spurenlegung durch den eigenhändigen Täter; Nichtverursachung der Spuren durch Schuhe in der Schuhgröße des Angeklagten) nicht mehr als Allgemeinwissen erfordert hätte.
d) Auf dem dargestellten Rechtsfehler beruht das Urteil. Da sowohl Tathintergrund wie Tatablauf ungeklärt sind, vermag der Senat trotz des an der Leiche gesicherten Zellmaterials des Angeklagten nicht auszuschließen, dass das Landgericht, hätten sich die Beweisbehauptungen bestätigt, zu der Überzeugung gelangt wäre, der Angeklagte habe an der eigentlichen Tötungshandlung nicht eigenhändig mitgewirkt, und vor diesem Hintergrund auf einen abweichenden Schuldspruch erkannt hätte.
2. Ergänzend bemerkt der Senat zu der Rüge eines Verstoßes gegen § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO: Nach dem Sachvortrag der Revision in Verbindung mit den Urteilsgründen liegt es in der Tat nahe, dass im Hauptverhandlungstermin vom mit der Verlesung des Behördengutachtens des LKA Niedersachsen vom eine Beweisaufnahme vorgenommen wurde, deren Bedeutungslosigkeit für die Urteilsfindung von vornherein offen lag, und daher nur eine Scheinverhandlung in Form eines Schiebetermins zur Fristwahrung stattfand. Sollten der Verlesung des Gutachtens dagegen tatsächlich noch für die Überzeugungsbildung relevante Erwägungen zugrunde gelegen haben, wäre es angezeigt gewesen, diese in dienstlichen Stellungnahmen aufzuzeigen und dem Senat im Rahmen einer Gegenerklärung (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO; Nr. 162 RiStBV), die hier auch zu den übrigen Verfahrensrügen unterblieben ist, mitzuteilen.
3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO Gebrauch.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
RAAAC-46729
1Nachschlagewerk: nein