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Einkommensteuer | Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften
Die Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG schränkt den Anspruch einer ausländischen Gesellschaft nach §§ 43b oder 50g EStG oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) auf Befreiung oder Ermäßigung von Kapitalertrag- oder Abzugssteuern nach § 50a EStG ein,
soweit Personen an der Gesellschaft beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und
einer der in § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Tatbestände vorliegt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder hat das IV B 1 – S 2411/07/0002 NWB IAAAC-42095 zur Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2007 vom (BGBl I S. 2878, BStBl 2007 I S. 28) Stellung genommen.