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BFH 26.09.2006 X R 39/05, StuB 11/2007 S. 440

Fortsetzung eines ruhenden Einspruchsverfahrens

Ein gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 kraft Gesetzes ruhendes Einspruchsverfahren kann nach § 363 Abs 2 Satz 4 AO 1977 fortgesetzt werden. Eine solche Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Diese muss daher ihre Ermessenserwägungen offenlegen (Bezug § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 363 Abs. 2 AO 1977).

Praxishinweise: Die gesetzliche Zwangsruhe wegen präjudizieller Bedeutung von bereits anhängigen Verfahren stellt den Regelfall dar. Eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens trotz Ruhens des Verfahrens hat deshalb rechtsgestaltende Wirkung und ist nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu treffen. Diese Einzelfallentscheidung erfordert zwingend eine Offenlegung der Gründe für die Fortsetzung des Verfahrens und kann deshalb nicht erstmalig im gerichtlichen Verfahren getroffen werden. Die Nichtbeachtung dieses Grundsat...

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