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BBEV Nr. 6 vom Seite 177

Erbenhaftung abwehren

Sieben „Abwehrwälle” im Überblick

von Dr. K. Jan Schiffer, Bonn

Nicht immer ist das Erbe die reine Freude. Denn während in den letzten Jahren ca. 15 Mio. Haushalte zwei Billionen Euro erbten – Kapitalvermögen, Immobilien sowie Betriebs- und Gebrauchsvermögen –, gingen in etwa eine Million Fällen die Erben entweder leer aus oder hafteten gar für die Schulden des Erblassers mit ihrem eigenen Vermögen. Der folgende Beitrag beruht auf der Erfahrung aus der Praxis, dass über das Thema viel Unwissenheit herrscht und es in seinen Auswirkungen typischerweise unterschätzt wird. Dieser Überblick eignet sich auch zur Weitergabe an Ihre Mandanten, um etwaig Betroffene für mögliche Fallstricke für ihr Vermögen zu sensibilisieren und so das Beratungsgespräch mit Ihnen vorzubereiten.

I. Haftungsgrundsätze im Erbfall – drei Gruppen von Nachlassverbindlichkeiten

Im Erbfall gehen bekanntlich Aktiva und Passiva des Erblassers auf den Erben über (Grundsatz der unbeschränkten Haftung und Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB). Der Erbe haftet mithin als gesetzlicher oder gewillkürter Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 1 BGB). Für die Erbenhaftung werden hierbei folgende drei Gruppen von Nachlassverbindlichkeiten unterschieden:

1. Erblasserschul...

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