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Bildung einer Rückstellung für Jubiläumsleistungen
Anmerkung zum
Der IV. Senat des BFH entschied im Besprechungsurteil, dass die Bildung einer Jubiläumsrückstellung nicht voraussetzt, dass sich der Dienstberechtigte rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos zu der Leistung verpflichtet hat. Die schriftliche Zusage reicht aus. Allerdings muss – wie bei jeder Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten – überwiegend wahrscheinlich sein, dass die zugesagten Leistungen in der Zukunft auch erbracht werden. Diese Prüfung hat auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender und spätestens bei Aufstellung der Bilanz erkennbarer Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu erfolgen. Dabei muss auch berücksichtigt werden, wie ein Dienstberechtigter in der Vergangenheit verfahren ist.
DoklD ▶ NWB IAAAC-38217. Rechtsgrundlage ▶ § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB; § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 5 Abs. 4, § 52 Abs. 6 EStG i. d. F. des StRefG 1990. Vorinstanz ▶ NWB CAAAB-43422.
I. Sachverhalt und Problemstellung
1. Problemstellung
Die Finanzverwaltung legte die Regelungen der §§ 5 Abs. 4, 52 Abs. 6 EStG i. d. F. des StRefG 1990 dahingehend aus, dass eine Jubiläumsrückstellung in der Steuerbilanz nur dann gebildet werden dürfe, wenn neben der schri...