Bilanzberichtigung zum Ausweis von Milchlieferrechten als selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter in Vorbilanzen
Leitsatz
Bilanzen, in denen Milchlieferrechte einheitlich mit dem Grund und Boden ausgewiesen wurden, können aufgrund der neueren BFH-Rechtsprechung,
nach der die Milchlieferrechte losgelöst vom Grund und Boden als selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter zu aktivieren
sind, unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 S. 1 EStG berichtigt werden. Die Abspaltung des Buchwerts für die Milchlieferrechte
vom Buchwert des Grund und Bodens wirkt sich dabei erfolgsneutral aus. Wurden die Milchlieferrechte zwischenzeitlich veräußert,
ist der Veräußerungsgewinn unter Abzug des abgespaltenen Buchwerts zu ermitteln (entgegen BStBl.
I 2003, 78, Rdnr. 20).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1317 Nr. 17 INF 2007 S. 442 Nr. 12 BAAAC-46221
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