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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 240/2004

Gesetze: ErbStG § 3 Abs. 2 Nr. 4, ErbStG § 13a Abs.1 S. 1 Nr. 1, ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 3

Freibetrag und Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG bei Abtretung eines GmbH-Anteils zur Erfüllung eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs

Leitsatz

§ 13a ErbStG ist nicht anzuwenden, wenn als Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch begünstigtes Vermögen übertragen wird. Zwar erwirbt der Verzichtende auch in diesem Fall die Abfindung als Erwerb von Todes wegen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. Jedoch hat nicht der Erblasser selbst dem Verzichtenden das begünstigte Vermögen zugewiesen, sondern erst die Vereinbarung mit dem Erben den Vermögensübergang begründet.

Fundstelle(n):
BAAAC-46208

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 16.05.2007 - IV 240/2004

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