Freibetrag und Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG bei Abtretung eines GmbH-Anteils zur Erfüllung eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruchs
Leitsatz
§ 13a ErbStG ist nicht anzuwenden, wenn als Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch begünstigtes
Vermögen übertragen wird. Zwar erwirbt der Verzichtende auch in diesem Fall die Abfindung als Erwerb von Todes wegen gemäß
§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. Jedoch hat nicht der Erblasser selbst dem Verzichtenden das begünstigte Vermögen zugewiesen, sondern
erst die Vereinbarung mit dem Erben den Vermögensübergang begründet.
Fundstelle(n): BAAAC-46208
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 16.05.2007 - IV 240/2004
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