BGH Beschluss v. - IX ZB 137/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 6 Abs. 1; InsO § 289 Abs. 2 Satz 1; InsO § 7; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 575 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 78 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 148; ZPO § 78b Abs. 1

Instanzenzug: AG Arnsberg 10 IK 31/04 vom LG Arnsberg 6 T 286/06 vom

Gründe

Die Eingabe vom ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche gemäß § 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses vom beim Bundesgerichtshof (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 148 ZPO kommt im Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht in Betracht. Im Übrigen hängt die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht von der Rechtmäßigkeit der Versagung der Restschuldbefreiung ab.

Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (, NJW-RR 1995, 1016; v. - XI ZB 5/03, BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 2). Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss sich die Partei dazu ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und - woran es hier fehlt - ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und gegebenenfalls nachweisen (, NJW-RR 2004, 864).

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie hier die formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde - unterbleibt, so ist die Frist unverschuldet versäumt, und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung erforderlichen Unterlagen beibringt (, NJW 2002, 2180; v. - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522; Beschl. v. - IX ZB 220/06, Umdruck Rn. 4). Die Schuldnerin hat indessen die nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordrucks (BGHZ 148, 66, 69; , FamRZ 2004, 1548, 1549) nicht vorgelegt. Sie durfte deshalb nicht darauf vertrauen, dass ihrem Prozesskostenhilfeantrag entsprochen würde. Die Versäumung der Frist zur formgerechten Einlegung der Rechtsbeschwerde war somit nicht unverschuldet.

Fundstelle(n):
KAAAC-45862

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein