Zur Anwendbarkeit des § 174 Abs. 4 AO
Gesetze: AO § 174 Abs. 4
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.
Das Finanzgericht (FG) hat zutreffend entschieden, dass der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid 1988 schon deshalb nicht nach § 173 der Abgabenordnung (AO) geändert werden konnte, weil die Festsetzungsfrist abgelaufen war. Das FG hat es auch zutreffend abgelehnt, die durch den Rechtsbehelf des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) bewirkte Änderung der Veranlagung 1989 zu seinen Gunsten gemäß § 174 Abs. 4 AO auf die bestandskräftige Veranlagung 1988 zu übertragen (s. dazu , BFHE 188, 409, BStBl II 1999, 475).
Gegen diese der Entscheidung des FG zugrunde liegende Rechtsauffassung wendet sich der Kläger nach dem tatsächlichen Gehalt seines Beschwerdevorbringens. Mit solchen der Revision vorbehaltenen Rügen kann er im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. , BFH/NV 2002, 1331).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1267 Nr. 7
TAAAC-45791