Voraussetzungen unter den Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse eine Arbeitslohnrückzahlung darstellen
Leitsatz
Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse an den Arbeitgeber können nur dann eine zur Erstattung pauschal berechneter Lohnsteuer
führende Arbeitslohnrückzahlung unter Abkürzung des Zahlungswegs darstellen, wenn der durch die Zukunftssicherungsleistungen
begünstigte Arbeitnehmer gegen die Versorgungskasse einen Anspruch auf den ausgeschütteten Betrag hat, seinerseits aber vertraglich
verpflichtet ist, diesen Betrag als Arbeitslohnrückzahlung an den Arbeitgeber weiterzuleiten.
Die abweichende Rechtsauffassung der Finanzverwaltung (R 129 Abs. 13 bis 15 LStR 2007) bindet die Gerichte nicht.
Die Obergrenze des Betrags, der als Arbeitslohnrückzahlung und damit als Berechnungsgrundlage für die Erstattung pauschaler
Lohnsteuer in Betracht kommt, ist die Lohnsumme, die in früheren Jahren in Form von Zuwendungen an die Versorgungskasse nachweislich
pauschal versteuert worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2007 S. 2062 Nr. 38 DStZ 2007 S. 542 Nr. 17 EFG 2007 S. 1244 Nr. 16 JAAAC-45657
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.02.2007 - 8 K 5231/03 L
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