Zurechnung der Aufwendungen für die spätere Bebauung beim Grundstückerwerb (Kauf des „bebauten Grundstücks”)
Leitsatz
Damit ein einheitliches Vertragswerk vorliegt, ist es nicht erforderlich, dass sich der Erwerber im Zeitpunkt des Grundstückskaufs
unumkehrbar festlegt, welchen Bauunternehmer er mit der späteren Gebäudeerrichtung beauftragen wird.
Wird bald nach dem Grundstückskaufvertrag ein Generalübernehmervertrag geschlossen, hat die Ausführung des Bebauungs- und
Vertragskonzeptes des Grundstücksverkäufers Indizwirkung, die nicht durch alternative - letztendlich aber nicht verwirklichte
- Absichten des Erwerbers in Bezug auf die Person des zu beauftragenden Bauunternehmers beseitigt wird.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 785 Nr. 10 VAAAC-45653
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.11.2006 - 7 K 3883/05 GE
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