Zulässigkeit einer Klage gegen eine vom Steuerpflichtigen nicht beantragte, aber dennoch gewährte Aufhebung der Vollziehung
wegen möglicher Aussetzungszinsen und Ermessensnichtgebrauch der Finanzbehörde
Leitsatz
Durch eine von Amts wegen gewährte Aufhebung der Vollziehung einer Steuerfestsetzung ist der Stpfl. beschwert, da ihm im
Falle des Unterliegens in der Hauptsache zwangsläufig ein rechtlicher Nachteil in Gestalt der Festsetzung von Aussetzungszinsen
entsteht.
Bei einem erledigten Bescheid über die Aufhebung der Vollziehung hat der Steuerpflichtige ein berechtigtes Interesse an der
Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts, da er auf Grund der Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts über
die Aufhebung der Vollziehung nur auf diesem Wege die später mögliche Festsetzung von Aussetzungszinsen verhindern kann.
Bei der Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.
Geht die Finanzbehörde dabei zu Unrecht von einer gebundenen Entscheidung aus, scheidet eine „Ergänzung” nach § 102 Satz 2 FGO
aus.
Fundstelle(n): AO-StB 2006 S. 254 Nr. 10 DStRE 2007 S. 313 Nr. 5 EFG 2006 S. 1225 Nr. 16 KAAAC-45648
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 04.04.2006 - 6 K 121/06 KA
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