Berücksichtigung ausstehender Einlagen im Rahmen der
Ermittlung des Vermögensanteils i.S. des
§ 6 Abs. 2
GrEStG
Leitsatz
1. Der Vermögensanteil i.S. des
§ 6 Abs. 2 Satz 1
GrEStG ist die verhältnismäßige
(prozentuale) Beteiligung an dem nach einer besonderen
Vermögensaufstellung auf den maßgeblichen Stichtag ermittelten
Reinvermögen der Gesellschaft. Der Anteil ist nicht identisch mit dem
Anteil am Gesellschaftsvermögen i.S. des
§ 719 Abs. 1 BGB
und bemisst sich weder nach der dinglichen Zuordnung im Rahmen der
Gesamthandsberechtigung noch nach dem gesetzlichen oder vereinbarten Anteil an
Gewinn und Verlust.
2. Leistet ein Gesellschafter seine
gesellschaftsrechtlich vereinbarte Einlage nicht, vermindert sich danach sein
Anteil am Vermögen i.S. des
§ 6 Abs. 2 Satz 1
GrEStG.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1127 Nr. 17 EFG 2007 S. 1101 Nr. 14 ZAAAC-45617
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 13.03.2007 - 11 B 1379/06 B
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