Gesetze: GemZT Anm. 3 zu Abschn. XVI GemZT Anm. 5 B Buchst. a zu Kap. 90 AV 3a S. 2 AV 3b Pos. 8471 Pos. 8520 Pos. 8527 ZK Art. 87 Abs. 2
Digitaler Audioplayer (Tarifierung)
Leitsatz
1. Eine Gerätekombination
bestehend aus einem Audioplayer und einem Rundfunk empfangsgerät in einem
Gehäuse ist – auch wenn das Rundfunkgerät von einfacher
Ausführung und wertmäßig nahezu bedeutungslos ist – als
Rundfunkempfangsgerät kombiniert mit einem Tonaufnahme- und
Tonwiedergabegerät in Unterpos. 8527 13 KN einzureihen.
2. Die Formulierung in der Pos. 8527
„auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder
Tonwiedergabegerät” ist dahin auszulegen, dass die Kombination
eines Rundfunkempfangsgeräts sowohl mit einem Tonaufnahme- als auch mit
einem Tonwiedergabegerät, d.h. mit beiden Tongeräten, in die Pos.
8527 einzureihen ist.
3. Die weitere Funktion eines
Audioplayers, neben Audiodaten auch andere Computerdaten aufzuzeichnen und
wiederzugeben, ist nicht i.S. von Anm. 3 zu Abschn. XVI kennzeichnend für
einen Audioplayer.
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