Gesetze: GemZT AV 3b GemZT AV Anm. 1c GemZT AV Anm. 1g GemZT AV Anm. 2b zu Abschn. XVI GemZT AV Anm. 1f GemZT AV Anm. 1m GemZT AV Anm. 2b zu Kap. 90 Pos. 8413 Pos. 8428 Pos. 8479 Pos. 9027
Pipettenspitzen für Pipettierroboter
Leitsatz
1. Bei Pipettenspitzen, die nur zum
Pipettieren in Pipettierrobotern eingesetzt werden können, handelt es sich
nicht um Kunststoffwaren mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit i.S. von
Anm. 1g zu Abschn. XVI bzw. Anm. 1f zu Kap. 90, aber auch nicht um
Materialträger i.S. von Anm. 1c zu Abschn. XVI bzw. Anm. 1m zu Kap. 90.
2. Für die Einreihung von Teilen
gemäß Anm. 2b zu Abschn. XVI bzw. zu Kap. 90 kommt es allgemein
darauf an, für welches Geräte das zu tarifierende Teil unmittelbar
bestimmt ist und Verwendung findet. Hierbei spielt keine Rolle, in welche
größere Einheit ein solches Gerät wiederum eingebaut oder mit
welcher größeren Einheit es verbunden wird.
3. Pipettierroboter sind als
mechanische Geräte mit eigener Funktion in Pos. 8479 KN
einzureihen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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