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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 15 K 2092/00 K,F

Gesetze: KStG § 2 Nr. 1KStG § 23KStG § 27 Abs. 1KStG § 49 Abs. 1EStG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1EStG § 44d Abs. 1 EG Art. 43 EG Art. 48

Höhe des Körperschaftsteuersatzes für Gewinne von Betriebsstätten einer europäischen Kapitalgesellschaft im Jahr 1996

Leitsatz

  1. Eine inländische Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im EU-Ausland ist im Jahr 1996 zunächst dem für Tochtergesellschaften im Vollausschüttungsfall maßgeblichen Steuersatz in Höhe von 30 v. H. zu unterwerfen. Dieser Steuersatz ist bis zum um die Quellensteuer in Höhe von 5 v. H. auf die anzunehmende Gewinnausschüttung von 70 v. H. zu erhöhen, so dass sich für das erste Halbjahr ein Körperschaftsteuersatz i. H. von 33,5 v. H. ergibt.

  2. Für den Zeitraum bis ist der Steuersatz infolge des Wegfalls der Kapitalertragsteuer mit 30 v. H. zu bemessen.

  3. Bei einem sich gleichmäßig über das ganze Kalenderjahr erstreckenden Gewinn ergibt dies einen rechnerischen Steuersatz von 31,75 v. H.

Fundstelle(n):
QAAAC-45565

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.03.2007 - 15 K 2092/00 K,F

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