1. Zum Umfang der gerichtlichen Nachprüfung von Steuerbescheiden, die bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nur in Höhe eines Betragsteils angefochten worden sind.
2. Bestimmt das Gesetz den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ohne Rücksicht darauf, wann die Steuer durch behördlichen Bescheid festgesetzt ist, so kann sich eine nach dem Entstehungszeitpunkt eintretende Änderung der Rechtslage nicht auswirken.
3. Der Ortsgesetzgeber ist bundesrechtlich nicht gehindert, die Schankerlaubnissteuer nach dem Gesamtumsatz des Schankbetriebes unter Einbeziehung der Umsatzsteuer zu bemessen.
Pr. KAG I. d. F. vom § 1a; StAnpG § 3 Abs. 1.
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