Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 273 Abs. 3; StPO § 274; StPO § 345
Instanzenzug: LG Hanau vom
Gründe
1. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil ein wirksamer Rechtsmittelverzicht vorliegt.
a) Der Angeklagte hat im Anschluss an die Verkündung des Urteils erklärt, dass er auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichte (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, weil sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt worden ist (ProtBd. Bl. 11). Ein Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8 und 15; BGH NJW 2005, 1440, 1445).
b) Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten (vgl. BGH NJW 2005, 1440, 1445 m.w.N.), liegen nicht vor. Zwar ging dem Urteil eine verfahrensbeendende Absprache voraus. Ausweislich des Protokolls wurde der Angeklagte jedoch im Hinblick auf diesen Umstand nach der Urteilsverkündung qualifiziert belehrt (ProtBd. Bl. 10). Gleichwohl verzichtete er anschließend auf die Einlegung von Rechtsmitteln (ProtBd. Bl. 11). Die Erklärung des qualifiziert belehrten Betroffenen ist wirksam und unwiderruflich, weil sie in voller Kenntnis von Bedeutung und Tragweite des Verzichts abgegeben worden ist (BGH aaO S. 1446; ). Tatsachen, die auf eine unzulässige Beeinflussung des Angeklagten durch andere Verfahrensbeteiligte im Zusammenhang mit der qualifizierten Belehrung schließen ließen, werden nicht vorgetragen und sind auch sonst aus den Akten nicht ersichtlich.
2. Allerdings führt das Rechtsmittel des Angeklagten zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Dessen Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision entgegen § 345 StPO nicht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ-RR 2005, 150; 2004, 50).
Fundstelle(n):
wistra 2007 S. 272 Nr. 7
LAAAC-45195
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