Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2
Instanzenzug: LG Bayreuth vom
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Aufgrund der regionalen Bezüge und der beruflichen Stellung der Angeklagten konnte das Landgericht ohne weitere Beweisaufnahme nach den getroffenen Feststellungen vom Irrtum der Bankbediensteten ausgehen (vgl. ).
Der Senat ist nicht gehindert, im Beschlusswege zu verfahren (vgl. ).
Fundstelle(n):
TAAAC-45175
1Nachschlagewerk: nein