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Oberfinanzdirektion Düsseldorf - G 1421 - 19 - St 132 - K

Gewerbesteuerliche Behandlung der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils

Gewinne aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gehören weder auf der Ebene der Mitunternehmerschaft noch auf der Ebene des Mitunternehmers zum Gewerbeertrag im Sinne von § 7 GewStG (Abschn. 38 Abs. 2, 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 S. 12 und 40 Abs. 2 S. 3 GewStR). Weder die Rechtsprechung noch die Finanzverwaltung haben sich bisher dazu geäußert, ob bei der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils die gleichen Grundsätze gelten.

Mit Urteil vom (BFH/NV 2000, 1554) hat der BFH entschieden, dass die Veräußerung eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil auf jeden Fall dann bei der Mitunternehmerschaft der Gewerbesteuer unterliegt, wenn der veräußernde Mitunternehmer zu seinem Sonderbetriebsvermögen zählende wesentliche Betriebsgrundlagen nicht anteilig mitveräußert.

Die OFD bittet, dieses Urteil in einschlägigen Fällen in allen offenen Jahren anzuwenden. Hierbei bittet die OFD zu beachten, dass – über den Urteilssachverhalt hinaus – Gewinne aus Teilanteilsveräußerungen stets der Gewerbesteuer unterliegen und zwar auch dann, wenn

  • das Sonderbetriebsvermögen anteilig mitveräußert wird, oder

  • wenn kein zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörendes Sonderbetri...

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OFD Düsseldorf v. 18.01.2001 - G 1421 - 19 - St 132 - K

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