Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 174; ZPO § 174 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Instanzenzug: AG Lübeck 21 C 665/05 vom LG Lübeck 14 S 136/05 vom
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten restliche Kaufpreisansprüche für den Erwerb von Einrichtungsgegenständen in Höhe von 4.500 € und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 195,65 €, jeweils nebst Zinsen, geltend. Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom in vollem Umfang stattgegeben. Dagegen hat der Beklagte am Berufung eingelegt, die er am begründet hat.
Das Empfangsbekenntnis, mit dem der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Aushändigung des amtsgerichtlichen Urteils bestätigt hat, gibt als Zustelldatum den an; an diesem Tag ist das Empfangsbekenntnis auch per Telefax an das Amtsgericht zurückgesandt worden. In dem Berufungsschriftsatz ist dagegen als Zustelldatum der angegeben. Die Verfügung, mit der die Zustellung des Urteils an die Prozessbevollmächtigten der Parteien angeordnet worden ist, ist am ausgeführt worden; das Empfangsbekenntnis des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin datiert vom .
Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Frist zur Begründung der Berufung (§ 520 Abs. 2 ZPO) sei nicht gewahrt, weil davon auszugehen sei, dass das erstinstanzliche Urteil bereits am zugestellt worden sei. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO versäumt, verletzt den Beklagten in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, so dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen ist (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO erst am in Lauf gesetzt worden, so dass die Berufungsbegründung am rechtzeitig beim Landgericht eingegangen ist.
a) Die Frist beginnt nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Die Zustellung ist gemäß § 174 Abs. 1 ZPO gegen Empfangsbekenntnis an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten erfolgt. Das Empfangsbekenntnis erbringt Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung (, NJW 2006, 1206, unter II 1 m.w.N.). Nach dem Empfangsbekenntnis ist die Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils am bewirkt worden.
b) Zwar ist der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben zulässig. Dieser setzt jedoch voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können; hingegen ist dieser Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (Urteil vom , aaO, unter II 2). Diesen Maßstäben wird die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht gerecht.
aa) Das Berufungsgericht hat den Umstand, dass die Zustellung bereits am bewirkt worden ist, aus der entsprechenden Angabe im Berufungsschriftsatz des Beklagten und den damit in Einklang stehenden Zeitpunkten der Absendung des Urteils durch das Gericht und der Zustellung bei der Klägerin hergeleitet. Diese Gesichtspunkte begründen zwar Zweifel daran, dass die Angaben im Empfangsbekenntnis zutreffend sind. Der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat jedoch geltend gemacht, das im Berufungsschriftsatz genannte Zustelldatum beruhe auf einem Büroversehen. Es liegt auch nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass die Dauer des Postlaufs zu den Prozessbevollmächtigten uneinheitlich ist. Es ist deshalb jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Zustellung nicht vor dem bewirkt worden ist.
bb) Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO) nicht identisch ist mit demjenigen des Eingangs in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten. Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist erst dann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet. Zustellungsdatum ist also der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat (Urteil vom , aaO, unter II 1). Das muss nicht unmittelbar am Tag des Zugangs geschehen sein.
Dass die Zustellung in diesem Sinne erst am erfolgt ist, hat der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten zudem im Schriftsatz vom anwaltlich versichert. Da bei der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels, auch soweit es um die Rechtzeitigkeit der Begründung des Rechtsmittels geht, der so genannte Freibeweis gilt und das Gericht deshalb weder von einem Beweisantritt der Parteien abhängig noch auf die gesetzlichen Beweismittel beschränkt ist, ist auch diese anwaltliche Versicherung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, auch wenn sie für sich genommen als Mittel der Glaubhaftmachung zum Nachweis der Fristwahrung nicht ausreicht (, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2 a m.w.N.). Danach kann insgesamt die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses hier nicht als widerlegt angesehen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
QAAAC-44515
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein