Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 321a Abs. 1
Instanzenzug: AG Recklinghausen 21 M 3037/06 vom LG Bochum 7a T 142/06 vom
Gründe
Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. , NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (, NJW 2005, 2017, m.w.N.).
Fundstelle(n):
HAAAC-44489
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein