Offenbare Unrichtigkeit bei der Eintragung der Kennziffern für die ungekürzte/gekürzte Vorsorgepauschale in den Eingabewertbogen
Leitsatz
Wird entgegen über 4 Jahre durchgängiger Angabe des Stpfl. in Zeile 29 der Anlage N, dass im betreffenden Jahr keine gesetzliche
Rentenversicherungspflicht und auch keine Anwartschaft auf Altersversorgung bestand oder eine Anwartschaft nur auf Grund eigener
Beitragsleistung aus der Tätigkeit als Vorstandsmitglied/GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer besteht, gleichwohl durch den
Sachbearbeiter des Finanzamts in der automatisierten Veranlagung unter Kennziff. 35 eine "1" eingetragen, so liegt eine offenbare
Unrichtigkeit vor, die nach § 129 AO zur Änderungsmöglichkeit führt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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