BGH Beschluss v. - 4 StR 135/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Essen vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Für die beantragte "Verfahrensbeschränkung" ist das Landgericht zuständig (vgl. ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Fundstelle(n):
DAAAC-43971

1Nachschlagewerk: nein