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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 176/02 EFG 2007 S. 1365 Nr. 17

Gesetze: UmwStG 1995 § 2 Abs. 1, UmwStG 1995 § 11, UmwStG 1995 § 12 Abs. 3 S. 2, GewStG 1991 § 14, KStG 1996 § 8 Abs. 1, UmwG § 20, UmwG § 17, AO § 45

Steuerliche Behandlung des übertragenden Rechtsträgers bei Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften durch Aufnahme zum 30.12.

kein Abzug von Verlusten der aufnehmenden bei der übertragenden Körperschaft

Leitsatz

1. Die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften durch Aufnahme führt dazu, dass Einkommen, Vermögen und die Bemessungsgrundlagen der Gewerbesteuer bei der übertragenden Körperschaft und bei der Übernehmerin so zu ermitteln sind, als ob das Vermögen der übertragenden Körperschaft mit Ablauf des Stichtags der Schlussbilanz (steuerlicher Übertragungsstichtag) auf die Übernehmerin übergegangen wäre.

2. Die persönliche Steuerpflicht der übertragenden Gesellschaft endet mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags.

3. Bei Wahl des 30.12. als steuerlicher Übertragungsstichtag sind für die übertragende Gesellschaft für das Rumpfwirtschaftsjahr 1.1. bis 30.12. Veranlagungen zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auch dann vorzunehmen, wenn die Gesellschaft auf die Erstellung einer Schlussbilanz verzichtet hat. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 45 AO.

4. Der Abzug von Verlusten der aufnehmenden Gesellschaft im Rahmen der Besteuerung der übertragenden Körperschaft ist ausgeschlossen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 1322 Nr. 20
EFG 2007 S. 1365 Nr. 17
KÖSDI 2007 S. 15774 Nr. 11
VAAAC-43712

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.11.2006 - 3 K 176/02

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