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Umweltschutzrecht | Anspruch auf Aktionsplan zur Feinstaubbekämpfung
Anwohner einer verkehrsreichen Straße haben keinen Anspruch darauf, dass die zuständige Behörde einen Aktionsplan zur Einhaltung der Feinstaub-Grenzwerte aufstellt. Zwar muss die Behörde geeignete Maßnahmen festlegen, die die Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte verringern oder den Überschreitungszeitraum verkürzen. Nach deutschem Recht besteht aber nur ein individueller Anspruch (eines sog. Drittbetroffenen) auf Durchführung konkreter Maßnahmen zur Feinstaubbegrenzung, insbesondere in Innenstädten. Ob diese verwaltungsrechtliche Aufspaltung dem Bürger effektiven Rechtschutz gewährt und dauerhaft die Einhaltung der Grenzwerte sichert, bezweifelt das Bundesverwaltungsgericht. Es hat die Sache dem EuGH daher zur Vorabentscheidung vorgelegt (