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Fehlender buch- und belegmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Transporten
Bei fehlenden buch- und belegmäßigen Nachweisen, wie Speditions- oder Frachtpapieren, aus denen sich eine innergemeinschaftliche Beförderung und die UStIdNr. des Leistungsempfängers ergibt, liegt keine nicht steuerbare innergemeinschaftliche Beförderung i. S. des § 3b Abs. 3 UStG vor. Die in § 4 Nr. 3a UStG als steuerfrei angeführten grenzüberschreitenden Beförderungen sind buch- und belegmäßig nachzuweisen. Unter Buchnachweis versteht man einen Nachweis durch Bücher oder Aufzeichnungen in Verbindung mit Belegen.