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Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für Nachzahlungszinsen
Die allgemeine Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 1 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002, mit der u. a. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 aufgehoben wird, verstößt insoweit nicht gegen das aus dem Rechtsstaatprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende grundsätzliche Verbot der echten Rückwirkung bzw. der unzulässigen Rückbeziehung von Rechtsfolgen, als danach Nachzahlungszinsen i. S. von § 233a AO, die nach Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am gezahlt worden sind, nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden können.